Schutz for Abmahnkosten

Künftig sollen Anwälte keine überzogenen Abmahnkosten mehr von Privatpersonen kassieren dürfen. Das hat die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf festgelegt.

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen soll der Kostenerstattungsanspruch auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung begrenzt werden. „Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt“, teilte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit.

Danach wäre zum Beispiel künftig folgender Fall nicht mehr möglich: Eine 16-jährige Schülerin hatte im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies war eine Urheberrechtsverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit ein. Eine Kanzlei mahnte die Schülerin ab und forderte ein Anwaltshonorar von 2500 Euro.

Der Zypries-Entwurf ändert darüber hinaus zahlreiche Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Dabei werden auch die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche eines Rechteinhabers verbessert. Wenn beispielsweise ein Musikverlag entdeckt, dass ein Dritter Musikalben eines bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlers im Internet zum Download anbietet, muss er bisher Strafanzeige erstatten und auf ein Strafverfahren hoffen. Bisher darf der Provider den Namen des Anbieters nicht preisgeben.

Künftig soll der betroffene Verlag bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen können, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. Danach kann er seine zivilrechtlichen Ansprüche ohne Umweg über das Strafverfahren gegenüber dem Verletzer geltend machen.

Quelle:www.focus.de 29.01.2007